Das Walliser Arbeitgeberzentrum

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Wichtige Mitteilungen betreffend die Lohnrevison

Sozialrecht anwendbar auf Grenzgänger, die gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten in verschiedenen EU- oder EFTA-Staaten nachgehen

Wenn einer Ihrer Arbeitnehmenden, der Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staats oder der Schweiz ist, gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten auf dem Gebiet der EU-/EFTA-Staaten und in der Schweiz nachgeht, so gelten für ihn besondere Regelungen bezüglich des Sozialrechts.

Wenn ein Grenzgänger jedoch Gelder aus der Arbeitslosenversicherung des Landes erhält, in dem er wohnhaft ist, wird unverzüglich das Sozialrecht dieses Landes anwendbar.

Beispiel: Einer Ihrer angestellten Grenzgänger (Schweizer oder EU-Staatsangehöriger) ist in Frankreich wohnhaft und arbeitet zu mehr als 25 % (oder bezieht Arbeitslosengelder) in Frankreich. Sämtliche Einkommen dieses Arbeitnehmenden unterliegen französischem Sozialrecht.

Konkret bedeutet dies, dass Sie für ihn ein französisches Lohnkonto einrichten und die französischen Sozialbeiträge einbehalten müssen.

Zugleich müssen Sie sich in Frankreich um einen Beitritt bemühen, seine Löhne deklarieren und die französischen Sozialbeiträge an die Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales (URSSAF) abführen.

Die Versicherungsunterstellung in der Schweiz wird von der zuständigen Ausgleichskasse mit dem Formular A1 (EU) und E101 (EFTA) bestätigt.

Wir beraten Sie gerne bei konkreten Anfragen.

Zusammenarbeit mit Selbstständigerwerbenden

Wenn Sie mit Selbstständigerwerbenden zusammenarbeiten, müssen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse bei der SUVA vergewissern, dass bei der  betreffenden Person, im Hinblick auf deren selbstständigen Status, eine echte Selbstständigkeit vorliegt und kein doppel Status.

Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch alle Sozialbeiträge bezahlt werden müssen. Bei einem allfälligen doppel Status ist die betreffende Person direkt als Mitarbeiter einzustellen und bei den Sozialkassen anzumelden. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte direkt die SUVA  in Sion Tel. Nr. 027 329 12 54 zur Abklärung des Selbstständigen-Status

Selbstständigerwerbende – Geschäftsaufgabe

Als Selbstständigerwerbender, der das Rentenalter erreicht hat, können Sie trotz des Bezugs von Rentenzahlungen fortfahren zu arbeiten.

Die ersten Fr. 16'800.– aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind von Sozialbeiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für die Unfallversicherung, befreit.

Um jegliche Probleme zu vermeiden (Überschreitung der Pauschale von Fr. 16'800.–, fehlende Deckung bei Unfall usw.), empfehlen wir Ihnen, so lange Sie arbeiten, in der AHV zu verbleiben.

Sobald Ihre Geschäftsaufgabe endgültig wird, müssen Sie Ihr Unternehmen auflösen, es aus dem Handelsregister streichen lassen, eine Liquidationsbilanz erstellen und die Steuerverwaltung sowie die AHV-Kasse darüber informieren, sobald Sie Ihre letzte Erklärung als Selbstständigerwerbender einreichen.

Unternehmensfahrzeuge im Privatgebrauch

Wenn Ihre Mitarbeitenden die Unternehmensfahrzeuge im Privatgebrauch nutzen können, müssen Sie den privaten Anteil dieser Nutzung berechnen und als Lohn abrechnen.

Der private Anteil entspricht 0,8 % des Kaufwerts des Fahrzeugs vor Steuern pro Monat (9,6 % pro Jahr).

Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung

Die Taggelder, die Sie von der Kranken- oder Unfallversicherung erhalten und an Ihre Angestellten überweisen, sind nicht sozialbeitragspflichtig.

Sie müssen diese folglich getrennt vom Erwerbseinkommen abrechnen und keine Beiträge davon abziehen.

Krankheit oder Unfall mit langer Dauer (mehr als 90 Tage)

In Zusammenhang mit dem Obgenannten müssen sich die betroffenen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz Schweiz, die wegen Krankheit oder Unfall lange abwesend sind, bei der AHV-Kasse melden und überprüfen, ob sie nicht individuell, als Person ohne Erwerbstätigkeit, AHV-pflichtig sind.

 

KMU-Ratgeber

(verfügbar auf der Website des BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/kmu.html​)

Der „Ratgeber Sozialversicherung“ bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) neben einem umfassenden Überblick über die einzelnen Versicherungen nützliche Hilfe im Umgang mit Sozialversicherungen und praxisnahe Wege zur Problemlösung im Einzelfall (u. a. mit Musterbriefen sowie Adress- und Rechtsmittelverzeichnis im Serviceteil).