Das Walliser Arbeitgeberzentrum

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Anstellung eines neuen Mitarbeiters: Meldepflicht ab dem 1. Juli!

Nachdem im Februar 2014 die Initiative „Gegen Masseneinwanderung“ angenommen wurde, hat das Parlament Massnahmen getroffen, um das Potential an Arbeitskräften in der Schweiz besser zu nutzen.

So werden die Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet, dem RAV ein detailliertes Profil der freien Stellen in Berufen mit 8 % oder mehr Arbeitslosenquote zu übermitteln. Die Liste der betroffenen Berufe finden Sie auf www.travail.swiss. Da diese Liste auch bestimmte Kategorien der Arbeiter im Bauhandwerk enthält, sind Sie möglicherweise alle von dieser Meldepflicht betroffen.

Die freien Stellen können ganz einfach online über das Portal www.travail.swiss oder per Telefon, oder persönlich beim RAV angezeigt werden. Das RAV legt dem Arbeitgeber anschliessend geeignete Kandidaturen vor. Dieser muss seinerseits melden, ob er die Kandidaten des RAV zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, oder sie angestellt hat. Die freie Stelle kann schon fünf Tage nach der Meldung an das RAV auf dem üblichen Weg veröffentlicht werden.

Die Meldung an das RAV ist nicht obligatorisch, wenn die Stelle durch eine Person besetzt wird, die schon seit sechs Monaten im Unternehmen arbeitet, oder wenn diese Person ein Lebensgefährte oder eingetragene/r Partner/in der zeichnungsberechtigten Person ist, oder wenn sie in direkter Linie, oder bis zum ersten Grad in Seitenlinie verwandt sind. Die Meldung ist auch dann nicht obligatorisch, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht über 14 Kalendertage hinausgeht.

Weitere Erläuterungen finden Sie unter folgendem Link:

 https://www.arbeit.swiss/secoalv/fr/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html

Zu gegebener Zeit folgen aktuelle Informationen über die Meldepflicht für freie Stellen, die ab dem 1. Juli 2018 eingeführt wird.